[Überschrift]
Gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 StromNZV ergeben sich die Mengen der Verlustenergie pro Netz-und Umspannebene aus der Differenz von Einspeisung und Entnahme elektrischer Energie.
Alle Details der Ausschreibung für die Deckung von Netzverlusten finden Sie auf den nachfolgenden Seiten.
