Höchstentnahmelast und Bezugslastgang

Gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 5 StromNZV ist die Höchstentnahmelast die höchste zeitgleiche Summe aller Entnahmen aus der vorgelagerten Netz- und Umspannebene durch die jeweils nachgelagerte Netz- oder Umspannebene.

 

Der Bezug aus der vorgelagerten Netz-/Umspannebene ist die Summe der gemessenen Arbeit aller Entnahmen aus der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene durch die jeweils nachgelagerte Netz- oder Umspannebene.

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