Individuelle Netzentgelte - §19 Abs. 3 StromNEV

Gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV ist zwischen Netznutzern und dem Betreiber des Elektrizitätsversor-gungsnetzes ein angemessenes Entgelt für singulär genutzte Betriebmittel festzulegen, sofern der Netznutzer sämtliche in der Netzebene von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt. Das Entgelt hat sich an den individuell zuordenbaren Kosten dieser Betriebsmittel unter Beachtung der Grundsätze der Netzkostenermittlung nach § 4 StromNEV zu orientieren.

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