Individuelle Netzentgelte
§19 Abs. 2 S. 2 StromNEV

Gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV sollen Letztverbraucher mit einer Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung mit einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7.000 h/a und einem Stromverbrauch von über 10 GWh an einer Abnahmestelle grundsätzlich von den Netzentgelten befreit werden. Für nachfolgende Letztverbraucher im Netzgebiet der E.ON Netz GmbH wurden Befreiungen von den Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV mit Wirkung ab 01.01.2011 unbefristet durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) genehmigt.

Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV
Letztverbraucher BNetzA-Geschäftszeichen Genehmigter Prozentsatz vom veröffentlichten Netzentgelt
Xstrata Zink GmbH BK4-11-397 0%
RW silicium GmbH BK4-11-423 0%
Bayernoil Vohburg BK4-11-424 0%
Yara Brunsbüttel BK4-11-398 0%
Wacker Chemie BK4-11-420 0%
Bayernoil Neustadt BK4-11-422 0%

Die genehmigten Entgeltbefreiungen basieren auf dem von der BNetzA veröffentlichten „Leitfaden zur Genehmigung von individuellen Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 S. 1 Strom-NEV und von Befreiungen von den Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV (Stand September 2011)“ sowie der aktuell gültigen Fassung der StromNEV.

 

Den Letztverbrauchern wurden entsprechende Vereinbarungen über eine Netzentgeltbefreiung angeboten, die auf dem Bezugsverhalten und der Anschlusssituation der Letztverbraucher beruhen.

 

Die beantragten Entgeltbefreiungen basieren auf dem Vorjahresbezug. Es erfolgt unterjährig eine abschlägige Verrechnung. Mit der Jahresendabrechnung erfolgt eine abschließende Bewertung entsprechend der genehmigten Berechnungssystematik unter Berücksichtigung des tatsächlichen Abnahmeverhaltens der Letztverbraucher im Abrechnungszeitraum.

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