Preisblätter Netzentgelte

Die E.ON Netz GmbH hat mit Beschluss vom 24. März 2009 von der Bundesnetzagentur die Erlösobergrenze für das erste Jahr der ersten Regulierungsperiode erhalten. Bei Vorliegen von Änderungen nach § 4 Abs. 3 der Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze (ARegV) hat eine Anpassung der Erlösobergrenze durch den Netzbetreiber jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres zu erfolgen. Die E.ON Netz GmbH hat unter Berücksichtigung dieser Änderungen und der Anpassung nach § 4 Abs. 4 ARegV die neue ab dem 1. Januar 2012 geltende Erlösobergrenze ermittelt und der BNetzA mitgeteilt. Gemäß § 17 Abs. 1 ARegV passt die E.ON Netz GmbH die Netzentgelte zum 01. Januar 2012 an.

 

Das novellierte EnWG sieht in § 20 Abs. 1 vor, dass die neuen bzw. voraussichtlichen Netzentgelte für das Folgejahr bis zum 15. Oktober eines Jahres zu veröffentlichen sind. Dieser Verpflichtung kam die E.ON Netz GmbH mit der Veröffentlichung der voraussichtlichen Netzentgelte für 2012 am 06.10.2011 nach. .In der Veröffentlichung war darauf hingewiesen worden, dass es u.a. aufgrund der noch ausstehenden Mitteilung der Netzentgelte für das vorgelagerte Netz für das Jahr 2012 noch zu einer Anpassung der EOG und damit der Netzentgelte kommen kann.

 

Die E.ON Netz GmbH hat auf Basis inzwischen vorliegender neuer Erkenntnisse (v.a. infolge der Mitteilung der vorgelagerten Netzentgelte durch die TenneT TSO GmbH für das Jahr 2012) die Erlösobergrenze für 2012 ermittelt und darauf aufbauend die Netzentgelte für das Jahr 2012 kalkuliert und am 20.12.2011 veröffentlicht.

 

Wir weisen darauf hin, dass diese Mitteilung weiterhin unter dem Vorbehalt erfolgt, dass nicht auf-grund von Rechtsvorschriften oder durch behördliche Vorgaben sowie gerichtliche Entscheidungen eine weitere Anpassung der Netzentgelte für das Jahr 2012 erforderlich wird.

 

Zzgl. zu den Netzentgelten wird ab dem 1. Januar 2012 aufgrund der am 4. August 2011 in Kraft getretenen Neufassung des § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung eine bundesweite Umlage (Umlage nach § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV; siehe Preisblatt 8) zum Ausgleich der durch individuelle Netzentgelte entstehenden Mindereinnahmen, der sogenannten „§19 – Umlage“ erhoben (gemäß § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV i.V.m. § 9 Abs. 7 KWK-G).

 

Das Gesamtentgelt für die Netznutzung des Stromnetzes der E.ON Netz GmbH setzt sich aus mehreren Bestandteilen zusammen.

 

In den Netzentgelten sind enthalten:

 

  • Nutzung der Netzinfrastruktur (Leitungen, Transformatoren, Schaltanlagen usw.),

  • Bereitstellung von Systemdienstleistungen und

  • Deckung der beim Stromtransport auftretenden Verluste.

Entgelte verstehen sich zuzüglich Mehrkosten für das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, zzgl. Mehrkosten aus der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben gemäß § 19 Abs. 2 StromNEV, ggf. Blindleistungsinanspruchnahme, ggf. Konzessionsabgabe sowie Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

Preisblätter für Netznutzer (Entnahmestellen)

Preisblatt 1

Entgelt für die Netznutzung (Jahresleistungspreissystem)

Preisblatt 2

Entgelt für die Netznutzung (Monatsleistungspreissystem)

Preisblatt 3

Entgelt für Netzreservekapazität

Preisblatt 4

Blindleistungsinanspruchnahme

Preisblatt 5

Notversorgung

Preisblatt 6

Mess- und Abrechnungspreis



Preisblätter für Einspeiser in das Netz

Preisblatt 7

Entgelt für dezentrale Einspeisung § 18 StromNEV

Abrechnungsdaten § 18 StromNEV

- Skalierungs-, Anteils-, Vermeidungsfaktor



Umlage nach § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV

Preisblatt 8

© E.ON Netz GmbH 2012