Systematik

Das KWK-G fördert die Stromerzeugung bei gleichzeitiger Umwandlung von eingesetzter Energie in elektrische Energie und Nutzwärme. Zur bundesweiten Vergleichmäßigung der KWK-G-Förderung ist innerhalb des Gesetzes ein entsprechendes Ausgleichsverfahren implementiert. Im Gegensatz zum Erneuerbaren-Energien-Gesetz werden hier allerdings nur die KWK-G-Zuschläge und nicht die KWK-Strommengen bundesweit verteilt. Das KWK-G-Ausgleichsverfahren kann dabei in fünf Schritte gegliedert werden:

Bild: Schema mehrstufiges System

Stufe 1

 

Netzbetreiber sind verpflichtet, KWK-Anlagen an ihr Netz anzuschließen und den in diesen Anlagen erzeugten KWK-Strom abzunehmen. Die Vergütung an den KWK-Anlagenbetreiber setzt sich aus dem Preis für den KWK-Strom und dem gesetzlichen KWK-Zuschlag - der eigentlichen KWK-Förderung - zusammen.



Sofern zwischen Netzbetreiber und Anlagenbetreiber keine Einigung zum Energiepreis zustande kommt, gilt der "übliche Preis" als vereinbart. Für Anlagen mit einer installierten elektrischen Leistung kleiner 2 MW gilt als üblicher Preis im Sinne des KWK-G der durchschnittliche EEX-Börsenpreis des jeweils vergangenen Quartals. Der KWK-Anlagenbetreiber kann den erzeugten KWK-Strom aber auch an einen Dritten (z. B. Stromhändler) verkaufen. In diesem Fall erhält er vom Netzbetreiber lediglich den KWK-Zuschlag vergütet.

Stufe 2

 

Der dem aufnahme und vergütungspflichtige Netzbetreiber (avNB) vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) ist seinerseits zur Abnahme und Vergütung der von dem avNB aufgenommenen EEG Energiemenge verpflichtet. Von den Vergütungszahlungen des avNB werden dabei vermiedene Netznutzungsentgelte abgezogen.

Stufe 3

 

Zum Ausgleich der unterschiedlich hohen von den ÜNB aufzunehmenden Energiemengen haben jene ÜNB, deren abgenommene Energiemenge über dem bundesweiten Durchschnitt liegen, gegen die anderen ÜNB einen Anspruch auf Abnahme und Vergütung, bis auch diese ÜNB eine Energiemenge abnehmen, die dem Durchschnitt (EEG-Quote und Durchschnittsvergütung) entspricht.

Stufe 4

 

Die ÜNB legen die bei ihnen verbleibenden Belastungen über einen bundesweit einheitlichen KWK-G-Aufschlag auf alle Netzbetreiber in ihrer Regelzone - entsprechend deren Letztverbraucherabsatzes - um (vertikaler Belastungsausgleich).

Stufe 5

 

Die Abgabe des EEG-Stroms durch die abnahmepflichtigen EVU an Letztverbraucher erfolgt im Rahmen ihres Beschaffungsportfolios.

 
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