Hintergründe Direktvermarktung

 

 

Direktvermarktung nach § 17 EEG

 

Mit Inkrafttreten der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 besteht die Möglichkeit, dass Anlagenbetreiberinnen und -betreiber den in der Anlage erzeugten Strom kalendermonatlich an Dritte veräußern (Direktvermarktung), wenn sie dies dem Netzbetreiber vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats angezeigt haben (Meldung bis spätestens letzten Kalendertag des Vorvormonats).

 

Dabei werden zwei Fälle unterschieden:

 

Fall 1:

 

Der in der Anlage betriebene Strom wird zu 100 Prozent direkt vermarktet.

 

Dabei entfällt der Vergütungsanspruch nach § 16 EEG im gesamten Kalendermonat für den gesamten in der Anlage erzeugten Strom. Jedoch wird der Zeitraum, in dem Strom direkt vermarktet wird, auf die Vergütungsdauer nach § 21 Abs. 2 angerechnet.

 

Fall 2:

 

Abweichend zum ersten Fall können Anlagenbetreiberinnen und -betreiber einen bestimmten Prozentsatz des in der Anlage erzeugten Stroms kalendermonatlich direkt vermarkten und für den verbleibenden Anteil die Vergütung nach § 16 EEG beanspruchen. Dabei sind jedoch zwei Vorraussetzungen zu beachten:

  1. Dem Netzbetreiber muss der direkt zu vermarktenden Prozentsatz vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats angezeigt werden.

  2. Die Anlagenbetreiberinnen und -betreiber müssen dem Netzbetreiber nachweisen, dass sie den Prozentsatz jederzeit eingehalten haben.

 

Rückkehr zur Vergütung nach § 16 EEG

 

Um im folgenden Kalendermonat wieder nach dem Vergütungsanspruch § 16 EEG vergütet zu werden, müssen die Anlagenbetreiberinnen und -betreiber dem verpflichteten Netzbetreiber vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats dies anzeigen.

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